AGB

Allgemeine Lizenz- und Wartungsbedingungen

der

Financial Solutions GmbH
Raboisen 38
20095 Hamburg

nachstehend „LIZENZGEBER“

1 – Anwendungsbereich

 Gegenstand der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist

  • die Gewährung des Nutzungsrechts an der von dem KUNDEN (nachstehend „KUNDE“) erworbenen, gemieteten oder getesteten SOFTWARE des LIZENZGEBERS und
  • die Durchführung von Wartungsleistungen durch den LIZENZGEBER im Rahmen einer aufrechten Wartungsvereinbarung.

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des KUNDEN für die gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem VERWENDER und dem KUNDEN.

2 – Definitionen

LIZENZGEBER: Der LIZENZGEBER ist ausschließlich „Financial Solutions GmbH“.

VERWENDER: Der VERWENDER bei einem Vertrag ist diejenige Partei, die der anderen Vertragspartei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) stellt, in diesem Fall die „Financial Solutions GmbH“.

KUNDE: KUNDE ist die jeweils im Lizenzvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung angeführte natürliche oder juristische Person, die Vertragspartei des LIZENZGEBERS und Berechtigter des Lizenzrechts wird.

LIZENZ: Die LIZENZ wird inhaltlich in Ziffer 3 näher definiert.

SOFTWARE: Mit SOFTWARE ist die herausgegebene Version, welche Gegenstand dieser Softwarelizenz-Vereinbarung ist, gemeint. Der Umfang der SOFTWARE ist in gesondertem Produktinformationsmaterial und in der Softwaredokumentation beschrieben, welche dem KUNDEN vor Abschluss dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden.

EINSATZBEREICH: Als EINSATZBEREICH gilt das Computernetzwerk, in dem die SOFTWARE im Rahmen der lizenzierten User, Firmen oder Institute zur Anwendung gebracht wird.

3 – Lizenzrecht, Umfang der Lizenz und Wartungsleistungen 

3-1 Der LIZENZGEBER gewährt dem KUNDEN das nicht-ausschließliche Recht zur Nutzung der SOFTWARE in der erworbenen Version.

3-2 Die SOFTWARE und ihre Dokumentation werden in jener Version, die der KUNDE getestet hat, geliefert.

3-3 Der Umfang der LIZENZ hängt entweder von der Gesamtanzahl der Named Lotus Notes-User im Netzwerk oder der Bilanzsumme des Instituts, in dem die SOFTWARE verwendet wird, und zum anderen von dem lizenzierten Funktionsumfang (Module) ab. Der Umfang der SOFTWARE wird in der verbindlichen Bestellung durch den KUNDEN festgelegt.

3-4 Diese LIZENZ berechtigt nur den KUNDEN zur Nutzung der SOFTWARE für eine unbeschränkte Dauer (Ausnahme: zeitlich befristete Test- oder Mietlizenzen) in jener Version, die der KUNDE erworben hat. Sonstige Rechte an der SOFTWARE werden nicht eingeräumt. Sämtliche Rechte im Zusammenhang mit der SOFTWARE verbleiben im alleinigen Eigentum des LIZENZGEBERS, vor allem – aber nicht eingeschränkt auf – die Veröffentlichung, die Vervielfältigung, der Vertrieb aller oder einzelner Softwarebestandteile und die Nutzungsrechte. Dem KUNDEN ist es insbesondere nicht erlaubt, die SOFTWARE oder ihre Dokumentation zu editieren, übersetzen, Reverse Engineering vorzunehmen, zu dekompilieren oder zu zerlegen. Diese LIZENZ ermöglicht es dem KUNDEN, die SOFTWARE im EINSATZBEREICH zu betreiben. Es ist dem KUNDEN nicht gestattet, die SOFTWARE außerhalb des EINSATZBEREICHES zu verwenden. Der KUNDE hat für jeden Named Lotus Notes-User innerhalb des EINSATZBEREICHES eine einzelne LIZENZ oder gemäß der Bilanzsumme des Instituts eine LIZENZ für das gesamte Unternehmen/Institut zu erwerben.

3-5 Sofern nicht explizit anders geregelt, wird die LIZENZ nur zusammen mit einer Wartungsvereinbarung verkauft, die normalerweise 12 Monate umfasst. Wartungsleistungen beinhalten Aktualisierungen oder neue Versionen der SOFTWARE, eine Hotline, Fernwartung und Fehlerbehebung. Leistungen vor Ort beim Kunden und andere Beratungsleistungen werden separat verrechnet.

Die Wartungsvereinbarung verlängert sich automatisch um 12 Monate, sofern sie nicht vom KUNDEN oder vom LIZENZGEBER unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ende der jeweiligen Wartungsperiode schriftlich gekündigt wird. Die Kosten hierfür betragen 24% des Bruttolistenpreises für die vom KUNDEN eingesetzte Produktkonfiguration.

4 – Lizenzen für Unternehmensgruppen

4-1 Ein KUNDE, der zu einer Gruppe von verbundenen Unternehmen gehört, ist zum Erwerb von LIZENZEN für andere Unternehmen/Instituten der Gruppe berechtigt. Es ist ihm gestattet, solche LIZENZEN diesen Unternehmen/Instituten entweder in einem gemeinsamen Netzwerk oder in anderen Netzwerken zugänglich zu machen.

4-2 Eine Gruppe von Unternehmen/Instituten bedeutet jede Form der Kontrolle eines Unternehmens/Instituts durch ein anderes Unternehmen/Institut. Dies ist bei einer einheitlichen, direkten oder indirekten organisatorischen und wirtschaftlichen Verwaltung der Fall.

5 – Lizenzgebühr, Vertragsstrafe

5-1 Die Lizenzgebühr beruht auf der Gesamtzahl von registrierten IBM Lotus Notes-Usern oder der Bilanzsumme des Instituts, auf denen die SOFTWARE innerhalb des EINSATZBEREICHES installiert wird, sowie dem lizenzierten Funktionsumfang (Module) der SOFTWARE. Der Preis für die LIZENZ errechnet sich anhand der am Tag der verbindlichen Bestellung aktuellen Preisliste.

5-2 Die Zahlung der Lizenzgebühr ist sofort nach Lieferung der SOFTWARE fällig (Ziffer 8) und hat ohne Abzug zu erfolgen. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Kunden ist nur dann zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt und/oder unbestritten ist.

5-3 Der KUNDE ist verpflichtet, den LIZENZGEBER über die erforderliche Anzahl an LIZENZEN bzw. die Höhe der Bilanzsumme des Instituts zu informieren. Für Einzellizenzen gilt dies sowohl für die Erstlizenzierung als auch für den Fall, dass die erforderliche Anzahl an LIZENZEN die bereits erworbenen LIZENZEN übersteigt. Für Gesamtlizenzierung nach Bilanzsumme sind Änderungen der Bilanzsumme (etwa durch Institutsfusionen) dem LIZENZGEBER anzuzeigen.

5-4 Unterlässt der KUNDE schuldhaft die ihm nach § 5-3 obliegende Informationspflicht, so kann der LIZENZGEBER eine Vertragsstrafe verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das Zweifache desjenigen Differenzbetrages, der fällig gewesen wäre, wenn der KUNDE den LIZENZGEBER sofort über die richtige Anzahl der erforderlichen LIZENZEN bzw. die richtige Bilanzsumme informiert hätte. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes bleibt dem LIZENZGEBER im Einzelfall vorbehalten.

6 – Systemanforderungen

Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass die eigene Hard- und Software den technischen Anforderungen genügt, die zur einwandfreien Verwendung der erworbenen SOFTWARE erforderlich sind. Andernfalls kann der LIZENZGEBER den LIZENZVERTRAG fristlos kündigen und von dem KUNDEN eine angemessene Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der Lizenzgebühr verlangen.

7 – Testperiode, Rüge- und Prüfungspflicht

7-1 Dem KUNDEN obliegt es, die SOFTWARE für einen Zeitraum von 14 Werktagen nach Lieferung zu testen (Test- und Untersuchungspflicht) und spätestens nach Ablauf dieser Testperiode unverzüglich etwaige Mängel und Störungen dem LIZENZGEBER schriftlich, per E-Mail oder per Fax mitzuteilen (Rügepflicht). In dieser Testperiode hat sich der KUNDE auch mit dem Anwendungsbereich der SOFTWARE vertraut zu machen, um mögliche technische Probleme im Netzwerk, in dem die SOFTWARE anschließend eingerichtet werden soll, zu bemerken und zu klären.

7-2 Erklärt der KUNDE nach Ablauf der ersten 14 Werktage nach Lieferung der SOFTWARE die Annahme, bestätigt er damit, dass die SOFTWARE fehlerfrei funktioniert und dass der KUNDE dem gesamten Umfang der Leistungen der SOFTWARE und Dokumentation, die er erhalten hat, zustimmt. In diesem Fall kann der KUNDE keine Gewährleistungsansprüche für Mängel der SOFTWARE geltend machen, die innerhalb der Testperiode aufgetreten sind, aber nicht angezeigt wurden oder hätten bemerkt werden können. Die Annahmeerklärung ist dem LIZENZGEBER schriftlich, per E-Mail oder per Fax zu übermitteln.

7-3 Sollte die Annahme nach Ablauf der Testperiode nicht binnen einer angemessenen Frist – spätestens jedoch nach Ablauf von weiteren 7 Werktagen nach Ablauf der Testperiode – auch nicht in Form der Unterzeichnung dieses Vertrages erklärt werden, wird davon ausgegangen, dass die SOFTWARE mangelfrei ist, wenn der KUNDE bis zu diesem Zeitpunkt keine Mängel schriftlich, per E-Mail oder per Fax mitgeteilt hat und die SOFTWARE weiterverwendet. Ziffer 7-2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Voraussetzung des Satz 1 erfüllt, gelten sämtliche Regelungen dieses Vertrages für das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis.

7-4 Führt der KUNDE den Test nach Ziffer 7-1 nicht durch und kommt er deswegen seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, so sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

8 – Lieferung

8-1 Die SOFTWARE und die elektronische Softwaredokumentation werden dem KUNDEN per E-Mail übermittelt; der Gefahrübergang tritt mit dem Absenden der E-Mail durch den LIZENZGEBER ein. Der KUNDE erhält keinen Ausdruck der Dokumentation.

8-2 Sobald beim LIZENZGEBER die vollständige Zahlung für die LIZENZ eingegangen ist, erhält der KUNDE Informationen zur Freischaltung der SOFTWARE entsprechend der LIZENZ.

9 – Übertragung von SOFTWARELIZENZEN

Der KUNDE ist berechtigt, die erworbenen LIZENZEN an andere Unternehmen/Institute innerhalb der Gruppe gegen Zahlung oder entgeltlos zu übertragen. Der LIZENZGEBER ist über jede solche Übertragung zu informieren.

10 – Haftung und Gewährleistung

10-1 Der LIZENZGEBER leistet Gewähr für die in der verbindlichen Bestellung vereinbarten Eigenschaften der SOFTWARE, nicht jedoch für einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen aus der Verwendung der SOFTWARE. Bei Vorliegen von Mängeln hat der KUNDE einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Verbesserung oder des Austausches der SOFTWARE; ein darüber hinausgehendes Recht auf Minderung der Lizenzgebühr oder auf Rücktritt aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen. Der KUNDE ist verpflichtet, etwaige Mängel der SOFTWARE unverzüglich anzuzeigen; erfolgt eine Anzeige nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Eintritt des Mangels, verliert der KUNDE die Gewährleistungsrechte (siehe Ziffer 7).

10-2 Der KUNDE nimmt ferner zur Kenntnis, dass es entsprechend dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software herzustellen, welche fehlerfrei und/oder unter allen möglichen technischen Umständen funktioniert.

10-3 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt entweder mit der Lieferung der SOFTWARE (Ziffer 8); wurden andere LIZENZEN erworben oder sollten weitere erworben werden, beginnt die Gewährleistungsfrist nur für diese jeweiligen LIZENZEN später.

10-4 Für Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung des LIZENZGEBERS entstehen, haftet dieser nur bei Vorliegen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten; dies gilt nicht für etwaige Personenschäden (Leben, Körper, Gesundheit) des KUNDEN und/oder seiner Mitarbeiter. Der Ersatz von Drittschäden, d. h. von solchen Schäden, die einem Vertragspartner des KUNDEN infolge einer Pflichtverletzung des LIZENZGEBERS entstehen, ist gänzlich ausgeschlossen; Ziffer 10-4 Halbsatz 2 gilt jedoch entsprechend. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 10-4 Halbsatz 1 gilt auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen des LIZENZGEBERS.

Die Haftungsbeschränkung in Satz 1 gilt jedoch nicht für solche Schäden, welche auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind, soweit die eingetretenen Schäden typischerweise infolge von Pflichtverletzungen aus diesem SOFTWARELIZENZVERTRAG entstehen. Für diese Schäden haftet der LIZENZGEBER auch im Falle fahrlässigen Verhaltens, allerdings beschränkt auf einen Höchstbetrag, der dem Dreifachen der vereinbarten LIZENZGEBÜHR entspricht.

10-5 Der KUNDE hat diejenigen Umstände zu beweisen, die ein Vertretenmüssen des LIZENZGEBERS im Sinne der Ziffer 10-4 dieses Vertrages begründen; die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für solche Umstände, die ausschließlich dem Wahrnehmungsbereich des LIZENZGEBERS zuzurechnen sind.

11 – Schutz der SOFTWARE

Die SOFTWARE wird durch technische Hilfsmittel geschützt und ist verschlüsselt. Dem KUNDEN ist es nicht gestattet, die SOFTWARE einem Reverse Engineering zu unterziehen, zu dekompilieren oder zu zerlegen oder dies durch Dritte bewerkstelligen zu lassen.

12 – Technische Unterstützung

12-1 Für Gewährleistungsansprüche steht dem KUNDEN während den Geschäftsstunden des LIZENZGEBERS – an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage) von 9.00 – 17.00 CET – ausschließlich per E-Mail (in deutscher Sprache) eine Hotline zur Verfügung. Diese Unterstützung wird entweder vom LIZENZGEBER selbst oder von einem seiner Partner zur Verfügung gestellt.

12-2 Jegliche Haftung für Informationen dieses Supports ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; Ziffer 10-4 und 10-5 sind entsprechend anzuwenden.

13 – Mitteilungen

13-1 Jede Mitteilung, die nach diesem Vertrag einer nach Tagen bestimmten Frist unterliegt, hat entweder schriftlich, per E-Mail oder per Fax spätestens am letzten Tag der Frist innerhalb der üblichen Geschäftszeiten dem Empfänger zuzugehen. Der Absender trägt das Risiko des Verlustes, der fehlerhaften Übermittlung und des verspäteten Zugangs. Der Empfänger hat dafür zu sorgen, dass die Empfangsgeräte funktionieren.

13-2 Soweit eine Vertragspartei, der eine Mitteilung oder eine sonstige Nachricht zu übermitteln ist, nicht eine andere Adresse, E-Mail-Adresse oder Faxnummer angegeben hat, sind sämtliche Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten an die letztgenannte Adresse, E-Mail-Adresse oder Faxnummer zu richten.

14 – Salvatorische Klausel, Vertragsänderung, Anwendbares Recht

14-1 Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen – entgegen § 139 BGB – hiervon unberührt.

14-2 Jede Änderung des auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande gekommenen Lizenz- und Wartungsvertrages ist nur gültig, wenn sie in Schriftform erfolgt und von den Vertragsparteien unterschrieben wird (§ 126 BGB). Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

14-3 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss von Verweisungen auf andere Rechtsordnungen. Die Anwendung der UN-Kaufrechtskonvention (CISG) wird ebenso ausgeschlossen. Sind beide Vertragspartner Kaufleute (§§ 1 ff. HGB), so ist für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand Bremen begründet.

15 – Fremdes Eigentum

Festgehalten wird, dass der KUNDE, wenn er nicht Eigentümer der Computer-Hardware, Software, oder des Netzwerkes ist, in deren Verbund die SOFTWARE installiert ist, den LIZENZGEBER wegen Ansprüchen der jeweiligen Eigentümer, die betraglich, betreffend die Reichweite der Ansprüche oder die Grundlage der Ansprüche über die in diesen Vertrag vereinbarten Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche hinausgehen, schad- und klaglos halten wird. Schutz- oder Vertragspflichten zu Gunsten anderer Personen als dem KUNDEN sollen vertraglich oder vorvertraglich nicht begründet werden.